Steppenrose

Dachbegrünung per Gesetz für Flachbauten und Gewerbegebiete

Unsere Städte wachsen. Immer mehr kostbarer Boden wird versiegelt, um neue Bau- und Gewerbegebiete entstehen zu lassen. Die meisten dieser Gebäude sind nur ein- bis zweigeschossig.
Die Städte sollten endlich handeln und per Rats- oder Gesetzbeschluss neue Bau- und Gewerbegebiete nur noch mit Gründächern genehmigen!
Die französische Regierung hat zum Thema Dachbegrünung gehandelt und in einem Gesetz festgelegt, dass alle Neubauten in französischen Gewerbegebieten künftig entweder ein begrüntes Dach haben, oder mit Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie ausgestattet sein sollen.

http://green.wiwo.de/frankreichs-haeuser-werden-bepflanzt-sein/

Eine Dachbegrünung hat viele Vorteile:
Begrünte Dächer reinigen die Stadtluft und verbessern das Stadtklima.
Sie halten das Regenwasser zurück und wirken damit vorbeugend gegen Hochwasser.
Grüne Dächer dämmen den Schall und sind länger haltbarer als Flachdächer.
Grüne Dächer können, je nach Bepflanzung, Lebensräume für Vögel und Insekten sein.

Das Titelbild zeigt ein Haus in BS  mit einem Sedum-Dach

http://www.dachgaertnerverband.de/foerderung_gruendach/foerderung.php

http://www.dachgaertnerverband.de/Kommunale Förderinstrumente

http://www.dbu.de/OPAC/ab/DBU-Abschlussbericht-AZ-28269.pdf

Ein Textvorschlag für Kommunen zur Festsetzung von Dachbegrünung:
http://www.fabry.eu/Leere%20Seite%2017.htm

Zitat: Als Rechtsgrundlage für die Festsetzung einer Dachbegrünung kommt zunächst einmal die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB in Betracht, welche lautet:

„(2) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
……….
25. für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen

  1. a)das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
  2. b)Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;“

Derartige Festsetzungen müssen natürlich immer systemneutral ausfallen, aber eindeutig und unmissverständlich festlegen, was gefordert ist. Das heißt, die Qualität einer Dachbegrünungsmaßnahme muss festgelegt werden, damit aus den Bebauungsplanfestsetzungen auch konkrete Forderungen im Einzelfall entwickelt werden können. Zumindest die Vegetationsform und die durchwurzelbare Schichtstärke muss im Bebauungsplan festgelegt werden. So könnte eine textliche Festsetzung beispielsweise wie folgt lauten:

„Die Dachflächen sind als begrünte Flächen auszubilden und auf mindestens … cm Substratauflage mit … und … und … so zu bepflanzen, dass dauerhaft eine geschlossene Vegetationsfläche gewährleistet ist, die auf Dauer erhalten werden muss.“

Zur Begründung könnte z.B. zurück gegriffen werden auf die Begründung der Stadt Stuttgart zum Bebauungsplan Stuttgart 21 – Teilgebiet A1, wo es heißt:

„Die Festsetzungen zur Dachbegrünung (80 % mit mind. 12 cm Substratschicht; 20 % mit mind. 60 cm Substratschicht) sind erforderlich als Ausgleich für den aus stadtge­stalterischen Gründen sparsam begrünten öffentlichen Raum, zur stadtklimatischen Optimierung und als teilweiser Ersatz für Biotope. Wegen der exponierten Lage des Plangebiets im Stuttgarter Talkessel mit guter Einsehbarkeit von den umgebenden Hö­henlagen kann mit einer weitgehenden abwechslungsreichen Dachbegrünung eine op­tische Integration in das umgebende Grün (Hanggrün/Schlossgarten) gelingen.“…Zitat Ende weiterlesen: http://www.fabry.eu/Leere%20Seite%2017.htm